Was ist Elterngeld? » Elterngeld ab 2013: Höhe, Voraussetzungen und mehr

Was ist Elterngeld? » Elterngeld ab 2013: Höhe, Voraussetzungen und mehr

Nach der Geburt eines Kindes kann Elterngeld beantragt werden, um den Einkommensverlust während der Betreuungszeit auszugleichen. Der Staat bietet diese Unterstützung für zwei bis 14 Monate an. Voraussetzung ist, dass das vorherige Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Bei Mehrlingsgeburten oder in Haushalten mit mehreren Kindern gibt es zusätzliche Zuschläge.

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Cathrine Schorp

Cathrine Schorp, Gründerin von liberi München, verbindet ihre Leidenschaft für die Arbeit mit Familien mit ihrer wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung. Sie hilft Eltern, die Schwangerschaft und Babyzeit besonders zu gestalten…

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Was ist Elterngeld? » Elterngeld ab 2013: Höhe, Voraussetzungen und mehr

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Wann, wie viel und wie lange Elterngeld bezahlt wird und weitere wichtige Informationen. Elterngeld: Der Staat übernimmt Verantwortung. Nach der Geburt benötigt das Kind intensive Betreuung, in der Regel bleibt daher ein Elternteil zu Hause, um sich um das Kind zu kümmern. Es bleibt dann keine oder nur eingeschränkt Zeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ist dies der Fall, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Elterngeld. Dieses zahlt der Staat für einen Zeitraum von maximal 14 Monaten nach der Geburt. Das Mutterschaftsgeld wird in dieser Zeit auf das Elterngeld angerechnet.


Elterngeld als Entgeltersatzleistung

Die Betreuung eines Kindes nach der Geburt ist zeitintensiv. Dennoch benötigen Sie natürlich finanzielle Mittel, um die Lebensgrundlage zu sichern. Nun müssen Sie aber möglicherweise auf einen Teil oder gar auf das gesamte Einkommen verzichten, da Ihnen keine Zeit bleibt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Möchten Sie Ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen, können Sie Elterngeld zur Sicherung der Lebensgrundlage beantragen. Dieses wird zur Überbrückung der ersten Monate als Transferleistung ausgezahlt.

Wie lange wird Elterngeld gezahlt?

Ihr Anspruch auf Elterngeld erstreckt sich auf einen Zeitraum von zwei bis zwölf Monaten ab der Geburt des Kindes. Anspruch hat jeweils der Elternteil, der zur Betreuung des Kindes in Elternzeit geht, dabei werden sowohl leibliche als auch Adoptiveltern berücksichtigt.

Teilen Vater und Mutter die Elternzeit unter sich auf, kann sich der Bezugszeitraum auf 14 Monate verlängern. Dasselbe ist der Fall, wenn der betreuende Elternteil alleinerziehend ist.

Voraussetzungen für den Bezug

Die Grundvoraussetzung für den Bezug von Elterngeld ist, dass das Kind vor dem 01.07.2015 geboren wurde und dass das eigene Einkommen für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten ab der Geburt ganz oder teilweise ausfällt. Eine eventuelle Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils darf 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Ob Anspruch auf Elterngeld besteht, richtet sich ausserdem nach dem Einkommen vor der Geburt: Das zu versteuernde Einkommen im Vorjahr darf bei Alleinerziehenden 250.000 Euro, bei gemeinsamer Veranlagung 500.000 Euro nicht überschreiten.

Höhe des Elterngeldes

Die Höhe des Elterngeldes liegt zwischen 300 Euro und 1.800 Euro monatlich und richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt. Waren Sie vor der Geburt des Kindes arbeitslos oder ohne Einkommen, haben Sie Anspruch auf den Mindestbetrag. Dies betrifft auch Schüler, Studenten und Hausfrauen.

Gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld

Bei Empfängern von Arbeitslosengeld I oder II, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, wird das Elterngeld als Einkommen gewertet und mit den Bezügen verrechnet. Beziehen Sie Arbeitslosengeld I oder II und waren vor der Geburt erwerbstätig, steht Ihnen ein Elterngeldfreibetrag zu. Dieser richtet sich nach der Höhe des Einkommens vor der Geburt, der maximale Elterngeldfreibetrag beträgt 300 Euro.

Berechnungsgrundlage

Die Ermittlung der Höhe des Elterngeldes richtete sich bis 31. Dezember 2012 nach dem Nettoeinkommen. Wurde Ihr Kind nach dem 01. Januar 2013 geboren, wird zur Berechnung das Bruttoeinkommen abzüglich Pauschalen für Sozialabgaben und Steuern herangezogen. Mit der Neuregelung soll die Verwaltung vereinfacht und die Auszahlung beschleunigt werden. Es sind entweder die Gehaltsbescheinigungen der letzten zwölf Monate vor der Geburt oder, etwa bei Selbstständigen, der Steuerbescheid des Vorjahres vorzulegen.

Betrug die ermittelte monatliche Einkommensgrundlage 1.000 bis 1.200 Euro, besteht Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 67 Prozent. Bei 1.220 Euro liegt der Satz bei 66 Prozent, bei 1.240 Euro oder mehr sinkt der Anspruch auf 65 Prozent. Lag die ermittelte Einkommensgrundlage unterhalb 1.000 Euro im Monat, steigt der Satz sukzessive bis zu 100 Prozent an.

Mehrlingsgeburten und Geschwisterbonus

Hatten Sie eine Mehrlingsgeburt, können Sie unter den genannten Voraussetzungen für jedes Kind Elterngeld beantragen. Ausserdem erhalten Sie einen Mehrlingszuschlag. Letzterer betrifft auch Familien, die neben dem Neugeborenen weitere kleine Kinder haben. Hier wird der Zuschlag auch als Geschwisterbonus bezeichnet. Die Höhe beträgt zehn Prozent des wie oben ermittelten Elterngeldes, der Mindestzuschlag liegt bei 75 Euro.

Fazit:

  • Entgeltersatzleistung bei vermindertem Einkommen wegen Kinderbetreuung
  • Bezugszeitraum maximal 14 Monate
  • Minimalbetrag 300 Euro, Maximalbetrag 1.800 Euro monatlich
  • Höhe richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt

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Elterngeld als Entgeltersatzleistung

Die Betreuung eines Kindes nach der Geburt ist zeitintensiv. Dennoch benötigen Sie natürlich finanzielle Mittel, um die Lebensgrundlage zu sichern. Nun müssen Sie aber möglicherweise auf einen Teil oder gar auf das gesamte Einkommen verzichten, da Ihnen keine Zeit bleibt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Möchten Sie Ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen, können Sie Elterngeld zur Sicherung der Lebensgrundlage beantragen. Dieses wird zur Überbrückung der ersten Monate als Transferleistung ausgezahlt.

Wie lange wird Elterngeld gezahlt?

Ihr Anspruch auf Elterngeld erstreckt sich auf einen Zeitraum von zwei bis zwölf Monaten ab der Geburt des Kindes. Anspruch hat jeweils der Elternteil, der zur Betreuung des Kindes in Elternzeit geht, dabei werden sowohl leibliche als auch Adoptiveltern berücksichtigt.

Teilen Vater und Mutter die Elternzeit unter sich auf, kann sich der Bezugszeitraum auf 14 Monate verlängern. Dasselbe ist der Fall, wenn der betreuende Elternteil alleinerziehend ist.

Voraussetzungen für den Bezug

Die Grundvoraussetzung für den Bezug von Elterngeld ist, dass das Kind vor dem 01.07.2015 geboren wurde und dass das eigene Einkommen für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten ab der Geburt ganz oder teilweise ausfällt. Eine eventuelle Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils darf 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Ob Anspruch auf Elterngeld besteht, richtet sich ausserdem nach dem Einkommen vor der Geburt: Das zu versteuernde Einkommen im Vorjahr darf bei Alleinerziehenden 250.000 Euro, bei gemeinsamer Veranlagung 500.000 Euro nicht überschreiten.

Höhe des Elterngeldes

Die Höhe des Elterngeldes liegt zwischen 300 Euro und 1.800 Euro monatlich und richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt. Waren Sie vor der Geburt des Kindes arbeitslos oder ohne Einkommen, haben Sie Anspruch auf den Mindestbetrag. Dies betrifft auch Schüler, Studenten und Hausfrauen.

Gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld

Bei Empfängern von Arbeitslosengeld I oder II, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, wird das Elterngeld als Einkommen gewertet und mit den Bezügen verrechnet. Beziehen Sie Arbeitslosengeld I oder II und waren vor der Geburt erwerbstätig, steht Ihnen ein Elterngeldfreibetrag zu. Dieser richtet sich nach der Höhe des Einkommens vor der Geburt, der maximale Elterngeldfreibetrag beträgt 300 Euro.

Berechnungsgrundlage

Die Ermittlung der Höhe des Elterngeldes richtete sich bis 31. Dezember 2012 nach dem Nettoeinkommen. Wurde Ihr Kind nach dem 01. Januar 2013 geboren, wird zur Berechnung das Bruttoeinkommen abzüglich Pauschalen für Sozialabgaben und Steuern herangezogen. Mit der Neuregelung soll die Verwaltung vereinfacht und die Auszahlung beschleunigt werden. Es sind entweder die Gehaltsbescheinigungen der letzten zwölf Monate vor der Geburt oder, etwa bei Selbstständigen, der Steuerbescheid des Vorjahres vorzulegen.

Betrug die ermittelte monatliche Einkommensgrundlage 1.000 bis 1.200 Euro, besteht Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 67 Prozent. Bei 1.220 Euro liegt der Satz bei 66 Prozent, bei 1.240 Euro oder mehr sinkt der Anspruch auf 65 Prozent. Lag die ermittelte Einkommensgrundlage unterhalb 1.000 Euro im Monat, steigt der Satz sukzessive bis zu 100 Prozent an.

Mehrlingsgeburten und Geschwisterbonus

Hatten Sie eine Mehrlingsgeburt, können Sie unter den genannten Voraussetzungen für jedes Kind Elterngeld beantragen. Ausserdem erhalten Sie einen Mehrlingszuschlag. Letzterer betrifft auch Familien, die neben dem Neugeborenen weitere kleine Kinder haben. Hier wird der Zuschlag auch als Geschwisterbonus bezeichnet. Die Höhe beträgt zehn Prozent des wie oben ermittelten Elterngeldes, der Mindestzuschlag liegt bei 75 Euro.

Fazit:

  • Entgeltersatzleistung bei vermindertem Einkommen wegen Kinderbetreuung
  • Bezugszeitraum maximal 14 Monate
  • Minimalbetrag 300 Euro, Maximalbetrag 1.800 Euro monatlich
  • Höhe richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt
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