Minijob » Das sollten Eltern zum „450-Euro-Job“ wissen

Minijob » Das sollten Eltern zum „450-Euro-Job“ wissen

Eltern können durch Minijobs ein monatliches Einkommen von bis zu 450 Euro erzielen und sind dabei von Sozialabgaben befreit. Allerdings gibt es Einschränkungen, z.B. bei der parallelen Ausübung mehrerer Minijobs oder bei der Kombination mit einer Hauptbeschäftigung.

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Minijob für Mütter und Väter – Bis zu 450 Euro kannst du monatlich verdienen. Dein Vorteil ist, dass du von allen Sozialabgaben befreit bist, dennoch gibt es einiges zu beachten. Wir haben alles Wissenswerte für dich zusammengestellt.


Wissenswertes zum Minijob für Mütter und Väter

Die monatliche Einkommensgrenze für einen Minijob, umgangssprachlich auch als 400 Euro Job bezeichnet, liegt bei 450 Euro (die Einkommensgrenze wurde 2013 erhöht). Unterliegt das monatliche Einkommen Schwankungen, gilt eine jährliche Einkommensgrenze von 5.400 Euro.

Bei einem Minijob bist du von den Sozialabgaben befreit, lediglich der Arbeitgeber führt eine Pauschale von 30 Prozent ab. Übst du den Minijob in einem Privathaushalt aus, reduziert sich die Pauschale für den Arbeitgeber auf 13,7 Prozent.

Dein Bruttoeinkommen aus der Tätigkeit entspricht also dem Nettoeinkommen: Die Pauschale des Arbeitgebers umfasst neben der Renten- und Krankenversicherung auch die Steuer.

Du kannst mehrere Minijobs parallel ausüben, allerdings darf das gesamte monatliche Einkommen aus den Tätigkeiten 450 Euro monatlich beziehungsweise 5.400 Euro jährlich nicht übersteigen.

Hier gibt es eine Ausnahme: Übst du bereits eine Hauptbeschäftigung aus und möchtest mit dem Minijob etwas hinzuverdienen, ist nur eine Tätigkeit abgabenfrei. Übst du mehrere aus, werden alle weiteren zum Haupteinkommen addiert und unterliegen der Abgabepflicht.

Kurzfristige Beschäftigungen gelten auch bei höherem Einkommen als Minijob, sofern die Beschäftigung sich auf zwei Monate im Jahr oder bei maximal vier Tagen pro Woche auf insgesamt 50 Tage im Jahr beschränkt. Übersteigt das Einkommen aus der Tätigkeit 5.400 Euro im Jahr, bleibst du dennoch von Sozialabgaben befreit, unterliegst aber der Steuerpflicht.

Ansonsten ist die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Minijob nicht beschränkt, nur während der Elternzeit gilt eine weitere Ausnahmeregelung.

Im Krankheitsfall hast du auch bei einem Minijob Anspruch auf Lohnfortzahlung, diese ist auf 42 Tage im Jahr begrenzt. Für den Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen, die Unfallversicherung und den Mutterschutz gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für eine Vollzeittätigkeit im Angestelltenverhältnis.

Minijob und Krankenversicherung

Bei einem Minijob wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass du diesen neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob beziehungsweise dem Bezug von Arbeitslosengeld I oder II ausübst, über den Ehepartner oder privat versichert bist. Die vom Arbeitgeber abgeführte Pauschale fällt daher in die Solidargemeinschaft.

Das bedeutet konkret: Bist du aus irgendeinem Grund nicht krankenversichert und übst einen Minijob aus, bist du dadurch nicht automatisch versichert – du musst also eine Krankenversicherung abschließen.

Minijob für Mütter und Väter in der Elternzeit

Während der Elternzeit darfst du einen Minijob ausüben. Hier gilt es zu beachten, dass die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf.

Möchtest du einen Minijob bei einem anderen als dem eigentlichen Arbeitgeber ausüben, muss dieser seine Zustimmung erteilen. Bist du arbeitslos, muss das zuständige Arbeitsamt informiert werden, die Einkünfte werden anteilig mit den monatlichen Bezügen verrechnet.

Auch mit dem Elterngeld werden die Einkünfte aus dem Minijob verrechnet. Nicht aber, wenn du Elterngeld Plus beziehst (gilt für die Kinder, die ab 1. Juli 2015 geboren wurden). Nach Ablauf des Bezuges von Elterngeld ist die gestattete wöchentliche Arbeitszeit während der Elternzeit dennoch auf 30 Wochenstunden beschränkt. Nach der Elternzeit gilt diese Grenze nicht mehr.

Typische Minijobs

Oft werden Saisontätigkeiten als Minijob vergeben. Diese sind häufig gut bezahlt und bleiben, sofern die zulässige Arbeitszeit im Jahr nicht überschritten wird, für den Beschäftigten frei von Sozialabgaben. Zur Urlaubs- und Krankenvertretung werden ebenfalls gerne Minijobber gewählt.

Ansonsten kann eigentlich jede Beschäftigung als Minijob vergeben werden. Restaurants und Cafés stellen Kellner auf dieser Basis ein, Bürokräfte können ebenso einen 400 Euro Job ausüben wie Kassiererinnen im Supermarkt, Reinigungskräfte, Haushaltshilfen oder Lagerarbeiter. Eine ganz typische Beschäftigung ist das Austragen von Zeitschriften.

Fazit

Für Mütter und Väter kann ein Minijob die ideale Lösung sein, um neben der Betreuung des Kindes stundenweise zu arbeiten und etwas zum Lebensunterhalt zu verdienen. Dies trifft auch nach Beendigung der Elternzeit zu, wenn du im Anschluss nicht mehr in deinen vorherigen Job zurückkehrst. Beachtest du einige Regeln, bist du bei diesem Einkommen von Sozialabgaben und Steuern befreit.

Überblick
  • Einkommensgrenze von 450 Euro monatlich/5.400 Euro jährlich
  • Ausnahmeregelung für kurzfristige Beschäftigung
  • Während der Elternzeit maximal 30 Stunden/Woche
  • Gegebenenfalls Erlaubnis des Arbeitgebers einholen
  • Krankenversicherungsschutz prüfen

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Unsere Ratgeber:

Minijob für Mütter und Väter – Bis zu 450 Euro kannst du monatlich verdienen. Dein Vorteil ist, dass du von allen Sozialabgaben befreit bist, dennoch gibt es einiges zu beachten. Wir haben alles Wissenswerte für dich zusammengestellt.


Wissenswertes zum Minijob für Mütter und Väter

Die monatliche Einkommensgrenze für einen Minijob, umgangssprachlich auch als 400 Euro Job bezeichnet, liegt bei 450 Euro (die Einkommensgrenze wurde 2013 erhöht). Unterliegt das monatliche Einkommen Schwankungen, gilt eine jährliche Einkommensgrenze von 5.400 Euro.

Bei einem Minijob bist du von den Sozialabgaben befreit, lediglich der Arbeitgeber führt eine Pauschale von 30 Prozent ab. Übst du den Minijob in einem Privathaushalt aus, reduziert sich die Pauschale für den Arbeitgeber auf 13,7 Prozent.

Dein Bruttoeinkommen aus der Tätigkeit entspricht also dem Nettoeinkommen: Die Pauschale des Arbeitgebers umfasst neben der Renten- und Krankenversicherung auch die Steuer.

Du kannst mehrere Minijobs parallel ausüben, allerdings darf das gesamte monatliche Einkommen aus den Tätigkeiten 450 Euro monatlich beziehungsweise 5.400 Euro jährlich nicht übersteigen.

Hier gibt es eine Ausnahme: Übst du bereits eine Hauptbeschäftigung aus und möchtest mit dem Minijob etwas hinzuverdienen, ist nur eine Tätigkeit abgabenfrei. Übst du mehrere aus, werden alle weiteren zum Haupteinkommen addiert und unterliegen der Abgabepflicht.

Kurzfristige Beschäftigungen gelten auch bei höherem Einkommen als Minijob, sofern die Beschäftigung sich auf zwei Monate im Jahr oder bei maximal vier Tagen pro Woche auf insgesamt 50 Tage im Jahr beschränkt. Übersteigt das Einkommen aus der Tätigkeit 5.400 Euro im Jahr, bleibst du dennoch von Sozialabgaben befreit, unterliegst aber der Steuerpflicht.

Ansonsten ist die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Minijob nicht beschränkt, nur während der Elternzeit gilt eine weitere Ausnahmeregelung.

Im Krankheitsfall hast du auch bei einem Minijob Anspruch auf Lohnfortzahlung, diese ist auf 42 Tage im Jahr begrenzt. Für den Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen, die Unfallversicherung und den Mutterschutz gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für eine Vollzeittätigkeit im Angestelltenverhältnis.

Minijob und Krankenversicherung

Bei einem Minijob wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass du diesen neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob beziehungsweise dem Bezug von Arbeitslosengeld I oder II ausübst, über den Ehepartner oder privat versichert bist. Die vom Arbeitgeber abgeführte Pauschale fällt daher in die Solidargemeinschaft.

Das bedeutet konkret: Bist du aus irgendeinem Grund nicht krankenversichert und übst einen Minijob aus, bist du dadurch nicht automatisch versichert – du musst also eine Krankenversicherung abschließen.

Minijob für Mütter und Väter in der Elternzeit

Während der Elternzeit darfst du einen Minijob ausüben. Hier gilt es zu beachten, dass die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf.

Möchtest du einen Minijob bei einem anderen als dem eigentlichen Arbeitgeber ausüben, muss dieser seine Zustimmung erteilen. Bist du arbeitslos, muss das zuständige Arbeitsamt informiert werden, die Einkünfte werden anteilig mit den monatlichen Bezügen verrechnet.

Auch mit dem Elterngeld werden die Einkünfte aus dem Minijob verrechnet. Nicht aber, wenn du Elterngeld Plus beziehst (gilt für die Kinder, die ab 1. Juli 2015 geboren wurden). Nach Ablauf des Bezuges von Elterngeld ist die gestattete wöchentliche Arbeitszeit während der Elternzeit dennoch auf 30 Wochenstunden beschränkt. Nach der Elternzeit gilt diese Grenze nicht mehr.

Typische Minijobs

Oft werden Saisontätigkeiten als Minijob vergeben. Diese sind häufig gut bezahlt und bleiben, sofern die zulässige Arbeitszeit im Jahr nicht überschritten wird, für den Beschäftigten frei von Sozialabgaben. Zur Urlaubs- und Krankenvertretung werden ebenfalls gerne Minijobber gewählt.

Ansonsten kann eigentlich jede Beschäftigung als Minijob vergeben werden. Restaurants und Cafés stellen Kellner auf dieser Basis ein, Bürokräfte können ebenso einen 400 Euro Job ausüben wie Kassiererinnen im Supermarkt, Reinigungskräfte, Haushaltshilfen oder Lagerarbeiter. Eine ganz typische Beschäftigung ist das Austragen von Zeitschriften.

Fazit

Für Mütter und Väter kann ein Minijob die ideale Lösung sein, um neben der Betreuung des Kindes stundenweise zu arbeiten und etwas zum Lebensunterhalt zu verdienen. Dies trifft auch nach Beendigung der Elternzeit zu, wenn du im Anschluss nicht mehr in deinen vorherigen Job zurückkehrst. Beachtest du einige Regeln, bist du bei diesem Einkommen von Sozialabgaben und Steuern befreit.

Überblick
  • Einkommensgrenze von 450 Euro monatlich/5.400 Euro jährlich
  • Ausnahmeregelung für kurzfristige Beschäftigung
  • Während der Elternzeit maximal 30 Stunden/Woche
  • Gegebenenfalls Erlaubnis des Arbeitgebers einholen
  • Krankenversicherungsschutz prüfen
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