Wenn den Eltern etwas zustößt »Vorsorgliche Maßnahmen

Wenn den Eltern etwas zustößt »Vorsorgliche Maßnahmen

Eltern haben die Möglichkeit, durch Sorgerechtsverfügungen und Vollmachten für den Todesfall die Zukunft ihrer Kinder abzusichern. Die Rechtmäßigkeit und Eignung der benannten Vormünder wird später durch das Jugendamt und das Vormundschaftsgericht überprüft.

Sophie Nicole Ulrich

Sophie Nicole Ulrich ist Psychotherapeutin für Kinder und hat ihre Leidenschaft für diesen Beruf schon als Teenager entdeckt. Sie hat eine breite Ausbildung in Sonder- und Heilpädagogik sowie Erfahrung in der Arbeit mit psychisch kranken Erwachsenen…

Alle Beiträge des Experten

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Die richtigen Vorsorgemaßnahmen zum Wohl des Kindes – Was passiert mit den Kindern, wenn den Eltern etwas zustößt? Es ist zu hoffen, dass dieser Gedanke reine Theorie bleibt. Aber: Treffen die Eltern keine vorsorglichen Maßnahmen, blicken die betroffenen Kinder einer völlig ungewissen Zukunft entgegen.


Wenn den Eltern etwas zustößt: Geeignete Vorsorgemaßnahmen

Sie haben die Möglichkeit, eine testamentarische Sorgerechtsverfügung zu erstellen. Darin können Sie festlegen, wer im Falle Ihres Todes die Vormundschaft für Ihr Kind übernehmen soll.

Parallel dazu können Sie dieser Person eine Vollmacht für den Todesfall erteilen, damit sie entsprechende Befugnisse das Kind betreffend hat, wie sie beispielsweise in behördlichen oder schulischen Angelegenheiten, aber auch gegenüber Ärzten erforderlich sind.

Eine solche Vollmacht dient der Überbrückung der Zeit, bis ein Gericht über die Vormundschaft entschieden hat: Jugendamt und Vormundschaftsgericht prüfen Ihre Sorgerechtsverfügung beziehungsweise die darin genannte Person (Sie können auch mehrere Personen nennen).

Sprechen keine schwerwiegenden Gründe dagegen, erfolgt in der Regel eine Zustimmung per Gerichtsbeschluss. Ebenfalls sinnvoll ist eine Vollmacht für den hoffentlich nicht eintretenden Fall, dass Sie nach einem Unfall im Koma liegen.

In der Sorgerechtsverfügung können Sie außerdem den umgekehrten Fall vermerken, nämlich wer die Vormundschaft nicht übernehmen soll. Das können Familienmitglieder sein, mit denen Sie zerstritten sind und zu denen weder Sie noch das Kind einen Bezug hat. Auch den leiblichen Vater können Sie nennen, sofern dieser kein Sorgerecht hat, möglicherweise kennt ihn das Kind gar nicht.

Eine weitere Überlegung ist, ob eventuell die Verantwortlichkeit für Ihr Kind getrennt von der Vermögensverwaltung ausgeübt werden soll. So ist es beispielsweise möglich, dass Ihre Schwester oder Ihr Bruder im Todesfall die Vormundschaft übernimmt, das Vermögen des Kindes aber von einem anderen Verwandten verwaltet werden soll.

Wohl des Kindes

Mit einer Sorgerechtsverfügung geben Sie eine Willenserklärung ab: Sie vermerken darin, was Sie sich für Ihr Kind wünschen, falls es zum Waisen wird. Es ist davon auszugehen, dass dabei das Wohl des Kindes ausschlaggebend ist.

Genau das wird gerichtlich geprüft: Der Vormund muss willens sowie persönlich und von den Lebensumständen her in der Lage sein, die Verantwortung für ein oder mehrere Kinder zu übernehmen. Es wäre schließlich möglich, dass Sie eine Person benennen, die diese Kriterien zum Zeitpunkt der Testamentserstellung erfüllt, sich das aber aufgrund einer Krankheit oder anderer Umstände zum ausschlaggebenden Zeitpunkt geändert hat.

Möglicherweise möchte eine Person, die einer Vormundschaft im Falle Ihres Todes zugestimmt hat, die Verantwortung später doch nicht mehr tragen. Eine einst kinderlose Patentante hat vielleicht irgendwann selbst Nachwuchs und ist damit völlig ausgelastet oder der neue Partner lehnt die Aufnahme Ihres Kindes ab.

Geeignete Vorsorgemaßnahmen erfordern daher auch eine regelmäßige Prüfung Ihrerseits, ob die Eignung und das Einverständnis zur Vormundschaft weiterhin bestehen. Andernfalls sollten Sie eine neue Sorgerechtsverfügung aufsetzen.

Letztendlich ist Ihre testamentarische Willenserklärung weder für das Gericht noch für eine von Ihnen benannte Person verbindlich. Dennoch ist sie sinnvoll, denn sofern keine Gründe dagegen sprechen und der gewünschte Vormund nicht ablehnt, ist Ihr Kind im Ernstfall in wunschgemäßer Obhut.

Wenn keine Sorgerechtsverfügung vorliegt

Liegt keine vorschriftsmäßige oder gar keine Verfügung vor, wird unter Hinzuziehen des Jugendamtes in der Familie und im Freundeskreis nach einem geeigneten Vormund gesucht. Das kann sich nach dem Tod der Eltern als schwierig erweisen, denn nicht immer lässt sich ermitteln, zu wem das Kind welche Beziehung hat.

Findet sich nach Ansicht des Jugendamtes im näheren Umfeld keine geeignete Person, kann es bei fremden Menschen in einer Pflegefamilie oder gar in einem Heim untergebracht werden. In einer Sorgerechtsverfügung können Sie hingegen eine vertraute Person nennen, auf die die Verantwortlichen vielleicht gar nicht kommen würden.

Formvorschriften zur Sorgerechtsverfügung

Die Sorgerechtsverfügung ist in Form eines eigenhändigen Testaments zu hinterlegen. Das bedeutet, sie muss handschriftlich verfasst werden. Eheleute, die das Sorgerecht zusammen ausüben, können sie gemeinsam erstellen. Sind Sie unverheiratet, üben aber ein gemeinsames Sorgerecht aus, sind zwei Verfügungen erforderlich, Sie müssen sich also mit Ihrem Partner absprechen, wenn Sie für den Ernstfall eine einheitliche Willensäußerung treffen möchten. Sind Sie alleinerziehend oder in einer Partnerschaft und üben das alleinige Sorgerecht aus, ist wiederum Ihr Testament ausreichend.

Die Sorgerechtsverfügung muss Datum und Ort der Ausstellung, Ihren Namen, die Namen der Kinder und die Unterschrift des ausstellenden Elternteils beziehungsweise beider Elternteile enthalten. Außerdem sollte natürlich vermerkt sein, dass es sich um eine Sorgerechtsverfügung handelt.

Nicht zwingend vorgeschrieben aber sinnvoll ist außerdem, Ihre Geburtsdaten aufzunehmen. Hinzu kommen die als Vormund angedachten Personen und eventuell in einem weiteren Absatz jene, die Sie für ungeeignet halten.

Sie sollten Ihr Anliegen gut begründen, um dem Gericht die Entscheidung zu erleichtern. Möchten Sie eine Person als Vormund ausschließen, erläutern Sie also, warum Sie das Wohl Ihres Kindes gefährdet sehen. Ebenso hilfreich ist es, wenn Sie die Gründe für die Eignung einer Person nachvollziehbar ausführen.

Sind Sie sich unsicher, ob Sie mit einem handschriftlichen Testament sämtliche Formvorschriften erfüllen, können Sie natürlich auch einen Notar aufsuchen und diesen mit der Erstellung beauftragen.

Verfügung hinterlegen

Es ist nicht vorgeschrieben, wo die Verfügung hinterlegt werden muss. Sie sollte natürlich schnell auffindbar sein, kann also zusammen mit anderen wichtigen Dokumenten in einem Ordner verwahrt werden. Es ist dienlich, wenn Sie Bekannten und natürlich dem gewünschten Vormund den Aufbewahrungsort nennen oder eine Kopie aushändigen, auf der er vermerkt ist.

Möchten Sie ganz sichergehen, kann ein Bankschließfach die richtige Lösung sein, auch die Hinterlegung beim Amtsgericht ist möglich.

Wenn nur ein Elternteil verstirbt

Die Sorgerechtsverfügung ist unter Umständen irrelevant, wenn ein Elternteil verstirbt. Gibt es einen weiteren sorgeberechtigten Elternteil, verbleibt das Kind automatisch bei diesem. Sind Sie geschieden und üben das alleinige Sorgerecht aus, prüft das Gericht, ob der ehemalige Partner es im Falle Ihres Todes erhält. Daher ist es wichtig, diesen in Ihrer Willenserklärung gegebenenfalls ausdrücklich auszuschließen.

Rechte und Pflichten des Vormunds

Ein Vormund ist nicht mit den leiblichen sorgeberechtigten Eltern gleichgestellt. Ihm fallen jedoch die erzieherischen Pflichten zu. Dabei sind sämtliche Entscheidungen zum Wohl des Kindes zu treffen.

Mit den Pflichten sind natürlich auch Rechte verbunden. Er darf die Entscheidungen des täglichen Lebens für das Kind treffen, beispielsweise die Wahl der Schule betreffend. Er darf über den Aufenthalt bestimmen, in Behördenangelegenheiten eine Unterschrift für das Kind leisten und bei Operationen ist seine Zustimmung erforderlich.

Sofern keine anderweitige Regelung gilt, obliegt ihm außerdem die Vermögensverwaltung. Auch hinsichtlich der Rechteausübung gilt natürlich, dass er stets zum Wohl des Kindes handeln muss.

Im Gegensatz zu leiblichen oder Adoptiveltern ist der Vormund nicht sein Leben lang unterhaltspflichtig für das Kind und umgekehrt.

Fazit

  • Handschriftliche oder notarielle Sorgerechtsverfügung
  • Geeigneten Vormund nennen
  • Gegebenenfalls ungeeignete Personen nennen
  • Gründe erläutern
  • Übergangsweise Vollmacht für den Todesfall erteilen
  • Eventuell Vormundschaft und Vermögensverwaltung trennen
terapisti testato

Dieser Artikel wurde von unserem Expertenteam geprüft.

Sophie Nicole Ulrich

Sophie Nicole Ulrich ist Psychotherapeutin für Kinder und hat ihre Leidenschaft für diesen Beruf schon als Teenager entdeckt. Sie hat eine breite Ausbildung in Sonder- und Heilpädagogik sowie Erfahrung in der Arbeit mit psychisch kranken Erwachsenen…

Alle Beiträge des Experten

Unsere Ratgeber:

Die richtigen Vorsorgemaßnahmen zum Wohl des Kindes – Was passiert mit den Kindern, wenn den Eltern etwas zustößt? Es ist zu hoffen, dass dieser Gedanke reine Theorie bleibt. Aber: Treffen die Eltern keine vorsorglichen Maßnahmen, blicken die betroffenen Kinder einer völlig ungewissen Zukunft entgegen.


Wenn den Eltern etwas zustößt: Geeignete Vorsorgemaßnahmen

Sie haben die Möglichkeit, eine testamentarische Sorgerechtsverfügung zu erstellen. Darin können Sie festlegen, wer im Falle Ihres Todes die Vormundschaft für Ihr Kind übernehmen soll.

Parallel dazu können Sie dieser Person eine Vollmacht für den Todesfall erteilen, damit sie entsprechende Befugnisse das Kind betreffend hat, wie sie beispielsweise in behördlichen oder schulischen Angelegenheiten, aber auch gegenüber Ärzten erforderlich sind.

Eine solche Vollmacht dient der Überbrückung der Zeit, bis ein Gericht über die Vormundschaft entschieden hat: Jugendamt und Vormundschaftsgericht prüfen Ihre Sorgerechtsverfügung beziehungsweise die darin genannte Person (Sie können auch mehrere Personen nennen).

Sprechen keine schwerwiegenden Gründe dagegen, erfolgt in der Regel eine Zustimmung per Gerichtsbeschluss. Ebenfalls sinnvoll ist eine Vollmacht für den hoffentlich nicht eintretenden Fall, dass Sie nach einem Unfall im Koma liegen.

In der Sorgerechtsverfügung können Sie außerdem den umgekehrten Fall vermerken, nämlich wer die Vormundschaft nicht übernehmen soll. Das können Familienmitglieder sein, mit denen Sie zerstritten sind und zu denen weder Sie noch das Kind einen Bezug hat. Auch den leiblichen Vater können Sie nennen, sofern dieser kein Sorgerecht hat, möglicherweise kennt ihn das Kind gar nicht.

Eine weitere Überlegung ist, ob eventuell die Verantwortlichkeit für Ihr Kind getrennt von der Vermögensverwaltung ausgeübt werden soll. So ist es beispielsweise möglich, dass Ihre Schwester oder Ihr Bruder im Todesfall die Vormundschaft übernimmt, das Vermögen des Kindes aber von einem anderen Verwandten verwaltet werden soll.

Wohl des Kindes

Mit einer Sorgerechtsverfügung geben Sie eine Willenserklärung ab: Sie vermerken darin, was Sie sich für Ihr Kind wünschen, falls es zum Waisen wird. Es ist davon auszugehen, dass dabei das Wohl des Kindes ausschlaggebend ist.

Genau das wird gerichtlich geprüft: Der Vormund muss willens sowie persönlich und von den Lebensumständen her in der Lage sein, die Verantwortung für ein oder mehrere Kinder zu übernehmen. Es wäre schließlich möglich, dass Sie eine Person benennen, die diese Kriterien zum Zeitpunkt der Testamentserstellung erfüllt, sich das aber aufgrund einer Krankheit oder anderer Umstände zum ausschlaggebenden Zeitpunkt geändert hat.

Möglicherweise möchte eine Person, die einer Vormundschaft im Falle Ihres Todes zugestimmt hat, die Verantwortung später doch nicht mehr tragen. Eine einst kinderlose Patentante hat vielleicht irgendwann selbst Nachwuchs und ist damit völlig ausgelastet oder der neue Partner lehnt die Aufnahme Ihres Kindes ab.

Geeignete Vorsorgemaßnahmen erfordern daher auch eine regelmäßige Prüfung Ihrerseits, ob die Eignung und das Einverständnis zur Vormundschaft weiterhin bestehen. Andernfalls sollten Sie eine neue Sorgerechtsverfügung aufsetzen.

Letztendlich ist Ihre testamentarische Willenserklärung weder für das Gericht noch für eine von Ihnen benannte Person verbindlich. Dennoch ist sie sinnvoll, denn sofern keine Gründe dagegen sprechen und der gewünschte Vormund nicht ablehnt, ist Ihr Kind im Ernstfall in wunschgemäßer Obhut.

Wenn keine Sorgerechtsverfügung vorliegt

Liegt keine vorschriftsmäßige oder gar keine Verfügung vor, wird unter Hinzuziehen des Jugendamtes in der Familie und im Freundeskreis nach einem geeigneten Vormund gesucht. Das kann sich nach dem Tod der Eltern als schwierig erweisen, denn nicht immer lässt sich ermitteln, zu wem das Kind welche Beziehung hat.

Findet sich nach Ansicht des Jugendamtes im näheren Umfeld keine geeignete Person, kann es bei fremden Menschen in einer Pflegefamilie oder gar in einem Heim untergebracht werden. In einer Sorgerechtsverfügung können Sie hingegen eine vertraute Person nennen, auf die die Verantwortlichen vielleicht gar nicht kommen würden.

Formvorschriften zur Sorgerechtsverfügung

Die Sorgerechtsverfügung ist in Form eines eigenhändigen Testaments zu hinterlegen. Das bedeutet, sie muss handschriftlich verfasst werden. Eheleute, die das Sorgerecht zusammen ausüben, können sie gemeinsam erstellen. Sind Sie unverheiratet, üben aber ein gemeinsames Sorgerecht aus, sind zwei Verfügungen erforderlich, Sie müssen sich also mit Ihrem Partner absprechen, wenn Sie für den Ernstfall eine einheitliche Willensäußerung treffen möchten. Sind Sie alleinerziehend oder in einer Partnerschaft und üben das alleinige Sorgerecht aus, ist wiederum Ihr Testament ausreichend.

Die Sorgerechtsverfügung muss Datum und Ort der Ausstellung, Ihren Namen, die Namen der Kinder und die Unterschrift des ausstellenden Elternteils beziehungsweise beider Elternteile enthalten. Außerdem sollte natürlich vermerkt sein, dass es sich um eine Sorgerechtsverfügung handelt.

Nicht zwingend vorgeschrieben aber sinnvoll ist außerdem, Ihre Geburtsdaten aufzunehmen. Hinzu kommen die als Vormund angedachten Personen und eventuell in einem weiteren Absatz jene, die Sie für ungeeignet halten.

Sie sollten Ihr Anliegen gut begründen, um dem Gericht die Entscheidung zu erleichtern. Möchten Sie eine Person als Vormund ausschließen, erläutern Sie also, warum Sie das Wohl Ihres Kindes gefährdet sehen. Ebenso hilfreich ist es, wenn Sie die Gründe für die Eignung einer Person nachvollziehbar ausführen.

Sind Sie sich unsicher, ob Sie mit einem handschriftlichen Testament sämtliche Formvorschriften erfüllen, können Sie natürlich auch einen Notar aufsuchen und diesen mit der Erstellung beauftragen.

Verfügung hinterlegen

Es ist nicht vorgeschrieben, wo die Verfügung hinterlegt werden muss. Sie sollte natürlich schnell auffindbar sein, kann also zusammen mit anderen wichtigen Dokumenten in einem Ordner verwahrt werden. Es ist dienlich, wenn Sie Bekannten und natürlich dem gewünschten Vormund den Aufbewahrungsort nennen oder eine Kopie aushändigen, auf der er vermerkt ist.

Möchten Sie ganz sichergehen, kann ein Bankschließfach die richtige Lösung sein, auch die Hinterlegung beim Amtsgericht ist möglich.

Wenn nur ein Elternteil verstirbt

Die Sorgerechtsverfügung ist unter Umständen irrelevant, wenn ein Elternteil verstirbt. Gibt es einen weiteren sorgeberechtigten Elternteil, verbleibt das Kind automatisch bei diesem. Sind Sie geschieden und üben das alleinige Sorgerecht aus, prüft das Gericht, ob der ehemalige Partner es im Falle Ihres Todes erhält. Daher ist es wichtig, diesen in Ihrer Willenserklärung gegebenenfalls ausdrücklich auszuschließen.

Rechte und Pflichten des Vormunds

Ein Vormund ist nicht mit den leiblichen sorgeberechtigten Eltern gleichgestellt. Ihm fallen jedoch die erzieherischen Pflichten zu. Dabei sind sämtliche Entscheidungen zum Wohl des Kindes zu treffen.

Mit den Pflichten sind natürlich auch Rechte verbunden. Er darf die Entscheidungen des täglichen Lebens für das Kind treffen, beispielsweise die Wahl der Schule betreffend. Er darf über den Aufenthalt bestimmen, in Behördenangelegenheiten eine Unterschrift für das Kind leisten und bei Operationen ist seine Zustimmung erforderlich.

Sofern keine anderweitige Regelung gilt, obliegt ihm außerdem die Vermögensverwaltung. Auch hinsichtlich der Rechteausübung gilt natürlich, dass er stets zum Wohl des Kindes handeln muss.

Im Gegensatz zu leiblichen oder Adoptiveltern ist der Vormund nicht sein Leben lang unterhaltspflichtig für das Kind und umgekehrt.

Fazit

  • Handschriftliche oder notarielle Sorgerechtsverfügung
  • Geeigneten Vormund nennen
  • Gegebenenfalls ungeeignete Personen nennen
  • Gründe erläutern
  • Übergangsweise Vollmacht für den Todesfall erteilen
  • Eventuell Vormundschaft und Vermögensverwaltung trennen
terapisti testato

Dieser Artikel wurde von unserem Expertenteam geprüft.

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