Staatliche Familienförderung: Was steht uns zu?

Staatliche Familienförderung: Was steht uns zu?

Deutschland unterstützt Familien mit verschiedenen Leistungen. Schwangere haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, Eltern können Elterngeld oder Elterngeld Plus beziehen. Kinderbetreuungskosten sind steuerlich absetzbar und zusätzlich gibt es das Kindergeld und den Kinderfreibetrag, um Familien finanziell zu entlasten.

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Staatliche Familienförderung: Was steht uns zu?

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Informationen zu Kindergeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld / Plus – Die Familienförderung umfasst verschiedene staatliche Maßnahmen zur Unterstützung von Familien mit Kindern: Diese sind das Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Elterngeld Plus, Landeserziehungsgeld, Kindergeld und andere finanzielle Leistungen.


Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

Schwangere Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder Arbeitslosengeld I empfangen, haben per Gesetz Anspruch auf Mutterschutz. Dieser erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung.

Während der Mutterschutzfrist sind berufstätige Schwangere von der Arbeit freigestellt und können Mutterschaftsgeld beantragen: Sie haben Anspruch auf bis zu 13 Euro pro Kalendertag, die Sie von der gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Für die Differenz zu Ihrem bisherigen monatlichen Nettogehalt kommt der Arbeitgeber auf.

Wer keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche Krankenversicherung hat, kann Unterstützung beim Bundesversicherungsamt beantragen. Hier gilt eine Höchstgrenze von insgesamt 210 Euro. Für nicht berufstätige Mütter (beim Bezug von Arbeitslosengeld I oder II) gelten Besonderheiten, insb. bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes. Für privat Versicherte kann sich dieses nach dem Kranken(tage)geld richten, sofern sie den Bezug von diesem vertraglich vereinbart haben.

Der Antrag ist zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung bei der Krankenkasse einzureichen, diese stellt auch die erforderlichen Formulare bereit.

Elternzeit und Elterngeld / Plus

Innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes können Berufstätige bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit anmelden.

Diese kann von einem Elternteil alleine oder von beiden Elternteilen gemeinsam in Anspruch genommen werden, auch eine Aufteilung untereinander ist möglich. Während der Elternzeit ruht der Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis bleibt erhalten, ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung besteht jedoch nicht.

Gehen Sie in Elternzeit und üben währenddessen keine oder nur eine zugelassene Teilzeitbeschäftigung aus, können Sie im Rahmen der Familienförderung Elterngeld oder Elterngeld Plus erhalten.

Dieses liegt zwischen 300 und 1.800 Euro im Monat und richtet sich nach Ihrem vorherigen Einkommen. Der Bezugszeitraum beträgt je nach Voraussetzungen maximal 12 bis 14 Monate.

Die zuständigen Elterngeldstellen werden von den Landesregierungen bestimmt, dort erhalten Sie die erforderlichen Antragsformulare.

Kinderbetreuung

Sind Sie berufstätig und müssen die Betreuung Ihres Kindes finanzieren, können Sie bis zu zwei Drittel der Kosten steuerlich geltend machen. Als Höchstgrenze gilt je Kind bis zu einem Alter von 14 Jahren 4.000 Euro im Jahr, sofern beide Elternteile berufstätig sind.

Sind Sie alleinerziehend und nicht berufstätig oder arbeitet nur ein Elternteil, gelten Sonderregelungen. Eine steuerliche Geltendmachung der Betreuungskosten ist dann zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr möglich, vorher und nachher entscheidet das Finanzamt im Einzelfall.

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Bereits 2015 wurden vom Bundesrat die familienpolitischen Leistungen erhöht. Hiernach stiegen u.a. das Kindergeld und der Kinderfreibetrag (rückwirkend) bis zum 01.01.2015. Außerdem stieg der Kinderfreibetrag in 2019 sowie in 2020 nochmal jeweils um 192 Euro.

Das Kindergeld wird für Kinder, sofern diese in Ihrem Haushalt leben, mindestens bis zur Volljährigkeit gezahlt. Für diese Leistung kommt der Staat auf. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig bezahlt und beträgt für die ersten beiden Kinder 204 Euro, für das dritte 210 Euro und für jedes weitere 235 Euro monatlich (Stand 2019/2020).

Leben beide Elternteile zusammen, können sie entscheiden, wer das Kindergeld erhält. Antragsformulare stellt die Bundesagentur für Arbeit bereit.

Alternativ zum Kindergeld kann der Kinderfreibetrag günstiger für Sie sein. Dabei handelt es sich um eine steuerliche Vergünstigung. Der Kinderfreibetrag beträgt dann 5172 Euro im Jahr 2020. Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten wird bei jedem Elternteil jeweils der halbe Betrag berücksichtigt. Ein Elternteil kann je berücksichtigtem Kind einen Freibetrag von 2.586 Euro jährlich in Anspruch nehmen.

Daneben gibt es den BEA-Freibetrag zur unterstützenden Finanzierung der Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes. Dieser beträgt 1.320 Euro beziehungsweise 2.640 Euro im Jahr.

Ob der Kinderfreibetrag gewährt wird und sich finanziell günstiger auswirkt als das Kindergeld, ist von der Steuerklasse und der Höhe des Einkommens abhängig. Eine Prüfung erfolgt durch das Finanzamt.

Kinderzuschlag

Je nach Einkommensverhältnissen erhalten Sie zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag, der bis zum Alter von 25 Jahren ausbezahlt wird. Dieser soll verhindern, dass einkommensschwache Familien zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind.

Der Kinderzuschlag beträgt seit dem 01.07.2019 nun bis zu 185 Euro im Monat. Eine Grundvoraussetzung für den Bezug ist ein Mindest-Bruttoeinkommen von monatlich 900 Euro beziehungsweise bei Alleinerziehenden 600 Euro. Die bisher geltende Höchsteinkommensgrenze ist zum 1. Januar 2020 entfallen, sodass Kinderzuschlag auch bei etwas höherem Einkommen bezogen werden kann. Das Antragsformular stellt ebenfalls die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.

Wohngeld

Einkommensschwache Familien und Einzelhaushalte können staatliche Unterstützung zur Finanzierung des Wohnraumes beantragen. Anspruch und Höhe sind abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, den Einkommensverhältnissen und der Höhe der Miete. Für die Antragsannahme und -bearbeitung ist die Wohngeldstelle der Gemeinde zuständig, dort werden auch entsprechende Formulare bereitgestellt.

Unterhaltsvorschuss

Sind Sie alleinerziehend, haben Sie möglicherweise Anspruch auf monatliche Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil. Bleiben diese aus, können Sie ersatzweise finanzielle Unterstützung beantragen. Ein entsprechender Antrag ist beim zuständigen Jugendamt zu stellen. Die Sätze wurden zum 01.01.2020 erhöht.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt 165 Euro im Monat für Kinder unter sechs Jahren. Für Kinder von sechs bis zwölf Jahren erhalten Sie bis zu 220 Euro im Monat. Die Vorschussleistungen werden anschließend vom Schuldner zurückgefordert.

Bildungspaket

Als Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Empfänger des Kinderzuschlags stehen Ihnen die „Leistungen zu Bildung und Teilhabe“ zu. Im Rahmen dieser Familienförderung werden die Kosten für eintägige Kita- oder Schulausflüge, mehrtägige Kita- und Klassenfahrten, die Beförderung zur Schule sowie Lernförderungen wie Nachhilfeunterricht übernommen. Mit dem Starke-Familien-Gesetz (Mai 2019) gibt es weitreichende Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket zum neuen Schuljahr ab August 2019.

Sie erhalten Zuschüsse von bis zu 150 Euro im Jahr für Schulbedarf. Für soziale oder kulturelle Aktivitäten Ihres Kindes werden monatlich bis zu 15 Euro der dafür anfallenden Gebühren übernommen.

Die Antragstellung und -bearbeitung erfolgt durch das zuständige Jobcenter beziehungsweise die Gemeinde.

Fazit

  • Mit den Fördermaßnahmen sollen die Rahmenbedingungen des Lebens für Familien verbessert werden. Eine ausführliche Übersicht liefert das „Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend“ unter https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/magazin/familie/familienleistungen
    Die Familienförderung umfasst insbesondere:
  • Mutterschaftsgeld
  • Elterngeld und Elterngeld Plus
  • Kindergeld oder Kinderfreibetrag
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld
  • Unterhaltsvorschuss
  • Bildungspaket

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Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

Schwangere Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder Arbeitslosengeld I empfangen, haben per Gesetz Anspruch auf Mutterschutz. Dieser erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung.

Während der Mutterschutzfrist sind berufstätige Schwangere von der Arbeit freigestellt und können Mutterschaftsgeld beantragen: Sie haben Anspruch auf bis zu 13 Euro pro Kalendertag, die Sie von der gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Für die Differenz zu Ihrem bisherigen monatlichen Nettogehalt kommt der Arbeitgeber auf.

Wer keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche Krankenversicherung hat, kann Unterstützung beim Bundesversicherungsamt beantragen. Hier gilt eine Höchstgrenze von insgesamt 210 Euro. Für nicht berufstätige Mütter (beim Bezug von Arbeitslosengeld I oder II) gelten Besonderheiten, insb. bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes. Für privat Versicherte kann sich dieses nach dem Kranken(tage)geld richten, sofern sie den Bezug von diesem vertraglich vereinbart haben.

Der Antrag ist zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung bei der Krankenkasse einzureichen, diese stellt auch die erforderlichen Formulare bereit.

Elternzeit und Elterngeld / Plus

Innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes können Berufstätige bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit anmelden.

Diese kann von einem Elternteil alleine oder von beiden Elternteilen gemeinsam in Anspruch genommen werden, auch eine Aufteilung untereinander ist möglich. Während der Elternzeit ruht der Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis bleibt erhalten, ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung besteht jedoch nicht.

Gehen Sie in Elternzeit und üben währenddessen keine oder nur eine zugelassene Teilzeitbeschäftigung aus, können Sie im Rahmen der Familienförderung Elterngeld oder Elterngeld Plus erhalten.

Dieses liegt zwischen 300 und 1.800 Euro im Monat und richtet sich nach Ihrem vorherigen Einkommen. Der Bezugszeitraum beträgt je nach Voraussetzungen maximal 12 bis 14 Monate.

Die zuständigen Elterngeldstellen werden von den Landesregierungen bestimmt, dort erhalten Sie die erforderlichen Antragsformulare.

Kinderbetreuung

Sind Sie berufstätig und müssen die Betreuung Ihres Kindes finanzieren, können Sie bis zu zwei Drittel der Kosten steuerlich geltend machen. Als Höchstgrenze gilt je Kind bis zu einem Alter von 14 Jahren 4.000 Euro im Jahr, sofern beide Elternteile berufstätig sind.

Sind Sie alleinerziehend und nicht berufstätig oder arbeitet nur ein Elternteil, gelten Sonderregelungen. Eine steuerliche Geltendmachung der Betreuungskosten ist dann zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr möglich, vorher und nachher entscheidet das Finanzamt im Einzelfall.

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Bereits 2015 wurden vom Bundesrat die familienpolitischen Leistungen erhöht. Hiernach stiegen u.a. das Kindergeld und der Kinderfreibetrag (rückwirkend) bis zum 01.01.2015. Außerdem stieg der Kinderfreibetrag in 2019 sowie in 2020 nochmal jeweils um 192 Euro.

Das Kindergeld wird für Kinder, sofern diese in Ihrem Haushalt leben, mindestens bis zur Volljährigkeit gezahlt. Für diese Leistung kommt der Staat auf. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig bezahlt und beträgt für die ersten beiden Kinder 204 Euro, für das dritte 210 Euro und für jedes weitere 235 Euro monatlich (Stand 2019/2020).

Leben beide Elternteile zusammen, können sie entscheiden, wer das Kindergeld erhält. Antragsformulare stellt die Bundesagentur für Arbeit bereit.

Alternativ zum Kindergeld kann der Kinderfreibetrag günstiger für Sie sein. Dabei handelt es sich um eine steuerliche Vergünstigung. Der Kinderfreibetrag beträgt dann 5172 Euro im Jahr 2020. Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten wird bei jedem Elternteil jeweils der halbe Betrag berücksichtigt. Ein Elternteil kann je berücksichtigtem Kind einen Freibetrag von 2.586 Euro jährlich in Anspruch nehmen.

Daneben gibt es den BEA-Freibetrag zur unterstützenden Finanzierung der Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes. Dieser beträgt 1.320 Euro beziehungsweise 2.640 Euro im Jahr.

Ob der Kinderfreibetrag gewährt wird und sich finanziell günstiger auswirkt als das Kindergeld, ist von der Steuerklasse und der Höhe des Einkommens abhängig. Eine Prüfung erfolgt durch das Finanzamt.

Kinderzuschlag

Je nach Einkommensverhältnissen erhalten Sie zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag, der bis zum Alter von 25 Jahren ausbezahlt wird. Dieser soll verhindern, dass einkommensschwache Familien zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind.

Der Kinderzuschlag beträgt seit dem 01.07.2019 nun bis zu 185 Euro im Monat. Eine Grundvoraussetzung für den Bezug ist ein Mindest-Bruttoeinkommen von monatlich 900 Euro beziehungsweise bei Alleinerziehenden 600 Euro. Die bisher geltende Höchsteinkommensgrenze ist zum 1. Januar 2020 entfallen, sodass Kinderzuschlag auch bei etwas höherem Einkommen bezogen werden kann. Das Antragsformular stellt ebenfalls die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.

Wohngeld

Einkommensschwache Familien und Einzelhaushalte können staatliche Unterstützung zur Finanzierung des Wohnraumes beantragen. Anspruch und Höhe sind abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, den Einkommensverhältnissen und der Höhe der Miete. Für die Antragsannahme und -bearbeitung ist die Wohngeldstelle der Gemeinde zuständig, dort werden auch entsprechende Formulare bereitgestellt.

Unterhaltsvorschuss

Sind Sie alleinerziehend, haben Sie möglicherweise Anspruch auf monatliche Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil. Bleiben diese aus, können Sie ersatzweise finanzielle Unterstützung beantragen. Ein entsprechender Antrag ist beim zuständigen Jugendamt zu stellen. Die Sätze wurden zum 01.01.2020 erhöht.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt 165 Euro im Monat für Kinder unter sechs Jahren. Für Kinder von sechs bis zwölf Jahren erhalten Sie bis zu 220 Euro im Monat. Die Vorschussleistungen werden anschließend vom Schuldner zurückgefordert.

Bildungspaket

Als Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Empfänger des Kinderzuschlags stehen Ihnen die „Leistungen zu Bildung und Teilhabe“ zu. Im Rahmen dieser Familienförderung werden die Kosten für eintägige Kita- oder Schulausflüge, mehrtägige Kita- und Klassenfahrten, die Beförderung zur Schule sowie Lernförderungen wie Nachhilfeunterricht übernommen. Mit dem Starke-Familien-Gesetz (Mai 2019) gibt es weitreichende Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket zum neuen Schuljahr ab August 2019.

Sie erhalten Zuschüsse von bis zu 150 Euro im Jahr für Schulbedarf. Für soziale oder kulturelle Aktivitäten Ihres Kindes werden monatlich bis zu 15 Euro der dafür anfallenden Gebühren übernommen.

Die Antragstellung und -bearbeitung erfolgt durch das zuständige Jobcenter beziehungsweise die Gemeinde.

Fazit

  • Mit den Fördermaßnahmen sollen die Rahmenbedingungen des Lebens für Familien verbessert werden. Eine ausführliche Übersicht liefert das „Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend“ unter https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/magazin/familie/familienleistungen
    Die Familienförderung umfasst insbesondere:
  • Mutterschaftsgeld
  • Elterngeld und Elterngeld Plus
  • Kindergeld oder Kinderfreibetrag
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld
  • Unterhaltsvorschuss
  • Bildungspaket
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