Das Landeserziehungsgeld » Das sollte man darüber wissen

Das Landeserziehungsgeld » Das sollte man darüber wissen

Nach dem Wegfall des Bundeserziehungsgeldes liegt die Förderung der Kinderbetreuung nun in den Händen der Bundesländer. Bayern und Sachsen haben eigene Regelungen und bieten ein Landeserziehungsgeld an, das an unterschiedliche Bedingungen geknüpft ist. Sozialleistungen werden beim Bezug nicht als Einkommen angerechnet.

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Ein Ersatz für das Betreuungsgeld – Landeserziehungsgeld – aber nicht für jeden: Im Juli 2015 hat das Bundesverfassungsgericht das bundesweite Gesetz zum Betreuungsgeld für verfassungswidrig erklärt. Entfällt die Förderung der Betreuung eigener Kinder nun ganz oder gibt es Alternativen?


Diese Bundesländer gewähren Landeserziehungsgeld

Da es keine Regelung auf Bundesebene mehr gibt, ist eine eventuelle Bezuschussung Ländersache und seit Juli 2015 nicht mehr verpflichtend. Das betrifft allerdings nicht bis dahin bereits gewährte Anträge auf Betreuungsgeld: Dieses wird wie ursprünglich genehmigt ausgezahlt, sofern die Bezugsvoraussetzungen erhalten bleiben.

Leben Sie in Bayern oder Sachsen, können Sie Landeserziehungsgeld beantragen. Die Voraussetzungen sind ebenso wie die Höhe und Laufzeit auf Länderebene geregelt. In Thüringen wurde das sogenannte Erziehungsgeldgesetz zum 23. Juni 2015 aufgehoben – hier Ansässige können seit diesem Zeitpunkt kein Landeserziehungsgeld mehr beantragen.

Länder, die diese Leistung grundsätzlich nicht gewähren, berufen sich darauf, die Ressourcen bevorzugt in einen Ausbau von Betreuungsmöglichkeiten wie Kindertagesstätten zu investieren.

Grundsätzliche Regelungen

Trotz individueller Regelungen gibt es beim Erziehungsgeld auf Länderebene einige Gemeinsamkeiten. Die Bewilligung erfolgt im Anschluss an das Elterngeld, frühestens jedoch ab dem 13. Lebensmonat und maximal bis Beendigung des 36. Lebensmonats.

Sozialleistungen werden trotz des Bezuges weiterhin gewährt – das Erziehungsgeld darf nicht als Einkommen angerechnet werden.

Regelungen in Bayern

Eine Grundvoraussetzung in Bayern ist ein Nachweis über Früherkennungsuntersuchungen: U6 bei Bewilligung im zweiten und U7 bei Zahlungsbeginn im dritten Lebensjahr. Weiterhin müssen Sie vor Bezugsbeginn mindestens zwölf Monate in Bayern ansässig gewesen oder von einem Bundesland, welches die Leistung ebenfalls erbringt, zugezogen sein.

Sie müssen Ihr Kind selbst regelmäßig betreuen und dürfen keine anderweitige Person oder Institution dafür in Anspruch nehmen. Während des Bezugszeitraums sind maximal 30 Wochenstunden Arbeit erlaubt.

Für das erste Kind wird die Zahlung bis zu sechs Monaten in einer Höhe von 150 Euro bewilligt. Beim zweiten, dritten und jedem weiteren Kind erhöht sich der maximale Bezugszeitraum der hier 200 beziehungsweise 300 Euro betragenden Leistung auf je zwölf Monate.

Die Antragsformulare sind beim „Zentrum Bayern Familie und Soziales“ (ZBFS) erhältlich.

Leistung in Sachsen

Auch in Sachsen müssen Sie Ihr Kind selbst betreuen und dürfen bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Als Einkommensgrenze gelten 17.100 Euro für beide Elternteile beziehungsweise 14.100 Euro für Alleinerziehende.

Bezugszeitraum und -höhe sind abhängig vom Zeitpunkt des Zahlungsbeginns und der Anzahl der Kinder: Wird die Zahlung bereits im zweiten Lebensjahr bewilligt, gilt beim ersten Kind ein monatlicher Betrag von 150 Euro für bis zu fünf Monate, beim zweiten 200 Euro bei sechs Monaten und ab dem dritten Kind sind es 300 Euro für sieben Monate.

Liegt der Zahlungsbeginn im dritten Lebensjahr, verlängert sich der Zeitraum für die ersten beiden Kinder auf neun und ab dem dritten Kind auf zwölf Monate.

Für die Antragstellung sind die Elterngeldstellen zuständig, Formulare erhalten Sie online hier.

Fazit – Landeserziehungsgeld löst Betreuungsgeld ab

  • Regelung auf Landesebene
  • Bewilligung in Bayern und Sachsen
  • Voraussetzungen und Leistungen variieren je nach Bundesland
  • Zahlung im Anschluss an das Elterngeld

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Unsere Ratgeber:

Ein Ersatz für das Betreuungsgeld – Landeserziehungsgeld – aber nicht für jeden: Im Juli 2015 hat das Bundesverfassungsgericht das bundesweite Gesetz zum Betreuungsgeld für verfassungswidrig erklärt. Entfällt die Förderung der Betreuung eigener Kinder nun ganz oder gibt es Alternativen?


Diese Bundesländer gewähren Landeserziehungsgeld

Da es keine Regelung auf Bundesebene mehr gibt, ist eine eventuelle Bezuschussung Ländersache und seit Juli 2015 nicht mehr verpflichtend. Das betrifft allerdings nicht bis dahin bereits gewährte Anträge auf Betreuungsgeld: Dieses wird wie ursprünglich genehmigt ausgezahlt, sofern die Bezugsvoraussetzungen erhalten bleiben.

Leben Sie in Bayern oder Sachsen, können Sie Landeserziehungsgeld beantragen. Die Voraussetzungen sind ebenso wie die Höhe und Laufzeit auf Länderebene geregelt. In Thüringen wurde das sogenannte Erziehungsgeldgesetz zum 23. Juni 2015 aufgehoben – hier Ansässige können seit diesem Zeitpunkt kein Landeserziehungsgeld mehr beantragen.

Länder, die diese Leistung grundsätzlich nicht gewähren, berufen sich darauf, die Ressourcen bevorzugt in einen Ausbau von Betreuungsmöglichkeiten wie Kindertagesstätten zu investieren.

Grundsätzliche Regelungen

Trotz individueller Regelungen gibt es beim Erziehungsgeld auf Länderebene einige Gemeinsamkeiten. Die Bewilligung erfolgt im Anschluss an das Elterngeld, frühestens jedoch ab dem 13. Lebensmonat und maximal bis Beendigung des 36. Lebensmonats.

Sozialleistungen werden trotz des Bezuges weiterhin gewährt – das Erziehungsgeld darf nicht als Einkommen angerechnet werden.

Regelungen in Bayern

Eine Grundvoraussetzung in Bayern ist ein Nachweis über Früherkennungsuntersuchungen: U6 bei Bewilligung im zweiten und U7 bei Zahlungsbeginn im dritten Lebensjahr. Weiterhin müssen Sie vor Bezugsbeginn mindestens zwölf Monate in Bayern ansässig gewesen oder von einem Bundesland, welches die Leistung ebenfalls erbringt, zugezogen sein.

Sie müssen Ihr Kind selbst regelmäßig betreuen und dürfen keine anderweitige Person oder Institution dafür in Anspruch nehmen. Während des Bezugszeitraums sind maximal 30 Wochenstunden Arbeit erlaubt.

Für das erste Kind wird die Zahlung bis zu sechs Monaten in einer Höhe von 150 Euro bewilligt. Beim zweiten, dritten und jedem weiteren Kind erhöht sich der maximale Bezugszeitraum der hier 200 beziehungsweise 300 Euro betragenden Leistung auf je zwölf Monate.

Die Antragsformulare sind beim „Zentrum Bayern Familie und Soziales“ (ZBFS) erhältlich.

Leistung in Sachsen

Auch in Sachsen müssen Sie Ihr Kind selbst betreuen und dürfen bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Als Einkommensgrenze gelten 17.100 Euro für beide Elternteile beziehungsweise 14.100 Euro für Alleinerziehende.

Bezugszeitraum und -höhe sind abhängig vom Zeitpunkt des Zahlungsbeginns und der Anzahl der Kinder: Wird die Zahlung bereits im zweiten Lebensjahr bewilligt, gilt beim ersten Kind ein monatlicher Betrag von 150 Euro für bis zu fünf Monate, beim zweiten 200 Euro bei sechs Monaten und ab dem dritten Kind sind es 300 Euro für sieben Monate.

Liegt der Zahlungsbeginn im dritten Lebensjahr, verlängert sich der Zeitraum für die ersten beiden Kinder auf neun und ab dem dritten Kind auf zwölf Monate.

Für die Antragstellung sind die Elterngeldstellen zuständig, Formulare erhalten Sie online hier.

Fazit – Landeserziehungsgeld löst Betreuungsgeld ab

  • Regelung auf Landesebene
  • Bewilligung in Bayern und Sachsen
  • Voraussetzungen und Leistungen variieren je nach Bundesland
  • Zahlung im Anschluss an das Elterngeld
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