Düsseldorfer Tabelle 2019 » Erläuterungen & Hilfe zu Unterhalt

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Die Unterhaltsansprüche von Kindern getrennt lebender Eltern sind in der Düsseldorfer Tabelle geregelt. Der Mindestbetrag beträgt 406 Euro monatlich und kann je nach Alter und Bedürftigkeit variieren. Das Kindergeld wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, bei mehreren Kindern gilt eine gesetzliche Rangfolge.

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Mindestunterhalt für Kinder – Im Rahmen einer Scheidung stellt die Klärung der Unterhaltsansprüche für gemeinsame Kinder einen wichtigen Punkt dar. Als rechtlich verbindliche Orientierung zur Höhe der Unterhaltsansprüche gilt die Düsseldorfer Tabelle, die etwa alle zwei Jahre vom Deutschen Familiengerichtstag und dem Düsseldorfer Oberlandesgericht aktualisiert wird. Unterhaltspflichtig ist laut Gesetz das Elternteil, bei dem sich gemeinsame, minderjährige Kinder nicht ständig aufhalten (nachzulesen im Paragraph 1612a BGB).


Die Höhe der Unterhaltsansprüche

Der Mindestunterhalt orientiert sich am aktuellen Kinderfreibetrag gemäß dem Einkommenssteuergesetz. Einem Kind, dessen Eltern getrennt leben, stehen demnach seit Januar 2019 4.872 Euro pro Jahr zu. Das entspricht dem doppelten Kinderfreibetrag und führt zu einem monatlichen Mindestanspruch von 406 Euro. Dieser Betrag wird gemäß dem Alter des Kindes aufgestockt oder vermindert. So erhält ein Kind beispielsweise in den ersten sechs Lebensjahren einen Mindestunterhalt von 354 Euro. Ab dem 18. Lebensjahr bis zur Beendigung der Berufsausbildung liegt dieser bei 527 Euro. Je nach Höhe des Verdienstes, den der Unterhaltspflichtige erhält, steigt der Anspruch und ist in der Düsseldorfer Tabelle entsprechend festgelegt.

Duesseldorfer Tabelle
ABBILDUNG: DÜSSELDORFER TABELLE 2019

Nicht in der Düsseldorfer Tabelle sind aufgeführt:

  • Beitragszahlungen für die Kranken- und Pflegeversicherung des leiblichen Kindes,
  • Schul- und Studiengebühren
  • andere Mehrbedarfsleistungen

Auch Sonderbedarfe, wie hohe, einmalige, notwendige Ausgaben, wie sie beispielsweise in medizinischen Zusammenhängen auftreten können, müssen zusätzlich vom unterhaltspflichtigen Elternteil mitgetragen werden.

Kindergeld und Unterhalt

Obwohl das Kindergeld den Eltern zu gleichen Anteilen zusteht, wird es nach einer Trennung an das Elternteil ausgezahlt, in dessen Haushalt sich das gemeinsame Kind überwiegend aufhält. Die zustehenden 50 Prozent werden allerdings mit dem bestehenden Unterhaltsanspruch verrechnet, sodass bei den ersten beiden Kindern 102 Euro, beim dritten Kind 105 Euro und ab dem vierten 117,50 Euro dem zu leistenden Unterhaltsbetrag gutgeschrieben werden und sich somit die Auszahlung für Unterhaltspflichtige entsprechend reduziert.

Unterhaltsberechnung bei mehreren Kindern

Sind mehrere Kinder von der Unterhaltsregelung betroffen, reicht oftmals das Gehalt von Unterhaltspflichtigen nicht aus, um allen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber eine Rangfolge festgelegt, die bestimmt, welches Kind zuerst unterhaltsberechtigt ist. Minderjährige Kinder haben, wenn Sie selbst nicht schon verheiratet sind, laut den aktuellen gesetzlichen Regelungen den Vorrang.

Befindet sich ein unterhaltspflichtiges Elternteil in einer neuen Ehe und hat selbst kein Einkommen, welches zur Unterhaltsberechnung herangezogen werden kann, ist unter Umständen ein Teilbetrag des Einkommens des neuen Partners für die Unterhaltsberechnung heranziehbar.

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Unsere Ratgeber:

Mindestunterhalt für Kinder – Im Rahmen einer Scheidung stellt die Klärung der Unterhaltsansprüche für gemeinsame Kinder einen wichtigen Punkt dar. Als rechtlich verbindliche Orientierung zur Höhe der Unterhaltsansprüche gilt die Düsseldorfer Tabelle, die etwa alle zwei Jahre vom Deutschen Familiengerichtstag und dem Düsseldorfer Oberlandesgericht aktualisiert wird. Unterhaltspflichtig ist laut Gesetz das Elternteil, bei dem sich gemeinsame, minderjährige Kinder nicht ständig aufhalten (nachzulesen im Paragraph 1612a BGB).


Die Höhe der Unterhaltsansprüche

Der Mindestunterhalt orientiert sich am aktuellen Kinderfreibetrag gemäß dem Einkommenssteuergesetz. Einem Kind, dessen Eltern getrennt leben, stehen demnach seit Januar 2019 4.872 Euro pro Jahr zu. Das entspricht dem doppelten Kinderfreibetrag und führt zu einem monatlichen Mindestanspruch von 406 Euro. Dieser Betrag wird gemäß dem Alter des Kindes aufgestockt oder vermindert. So erhält ein Kind beispielsweise in den ersten sechs Lebensjahren einen Mindestunterhalt von 354 Euro. Ab dem 18. Lebensjahr bis zur Beendigung der Berufsausbildung liegt dieser bei 527 Euro. Je nach Höhe des Verdienstes, den der Unterhaltspflichtige erhält, steigt der Anspruch und ist in der Düsseldorfer Tabelle entsprechend festgelegt.

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ABBILDUNG: DÜSSELDORFER TABELLE 2019

Nicht in der Düsseldorfer Tabelle sind aufgeführt:

  • Beitragszahlungen für die Kranken- und Pflegeversicherung des leiblichen Kindes,
  • Schul- und Studiengebühren
  • andere Mehrbedarfsleistungen

Auch Sonderbedarfe, wie hohe, einmalige, notwendige Ausgaben, wie sie beispielsweise in medizinischen Zusammenhängen auftreten können, müssen zusätzlich vom unterhaltspflichtigen Elternteil mitgetragen werden.

Kindergeld und Unterhalt

Obwohl das Kindergeld den Eltern zu gleichen Anteilen zusteht, wird es nach einer Trennung an das Elternteil ausgezahlt, in dessen Haushalt sich das gemeinsame Kind überwiegend aufhält. Die zustehenden 50 Prozent werden allerdings mit dem bestehenden Unterhaltsanspruch verrechnet, sodass bei den ersten beiden Kindern 102 Euro, beim dritten Kind 105 Euro und ab dem vierten 117,50 Euro dem zu leistenden Unterhaltsbetrag gutgeschrieben werden und sich somit die Auszahlung für Unterhaltspflichtige entsprechend reduziert.

Unterhaltsberechnung bei mehreren Kindern

Sind mehrere Kinder von der Unterhaltsregelung betroffen, reicht oftmals das Gehalt von Unterhaltspflichtigen nicht aus, um allen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber eine Rangfolge festgelegt, die bestimmt, welches Kind zuerst unterhaltsberechtigt ist. Minderjährige Kinder haben, wenn Sie selbst nicht schon verheiratet sind, laut den aktuellen gesetzlichen Regelungen den Vorrang.

Befindet sich ein unterhaltspflichtiges Elternteil in einer neuen Ehe und hat selbst kein Einkommen, welches zur Unterhaltsberechnung herangezogen werden kann, ist unter Umständen ein Teilbetrag des Einkommens des neuen Partners für die Unterhaltsberechnung heranziehbar.

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