Sonderurlaub bei krankem Kind » Was müssen Berufstätige beachten?

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Für Arbeitnehmer sind fünf Tage Sonderurlaub vorgesehen, die auch für die Kinderbetreuung im Krankheitsfall genutzt werden können. Dauert die Krankheit länger als fünf Tage, können Eltern Kinderkrankengeld beantragen. Flexible Arbeitsmodelle wie Heimarbeit können mit dem Arbeitgeber besprochen werden.

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Sonderurlaub und Krankheitstage – Kind krank und nun? Bindehautentzündung, Magen-Darm-Grippe, Scharlach, starke Erkältung – die Liste der Krankheiten, die vor allen Dingen Kinder in der Kindergartenzeit treffen, ist lang.


Fünf Tage Sonderurlaub, ganz egal wie viel Kinder

Auch wenn sie oft nur wenige Tage andauern, fragen sich viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wie sie das organisatorisch und rechtlich regeln können. Ist ein Kind nämlich öfter krank, kann das unter Umständen zu Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber führen.

„Zehnmal mindestens.“ so lautet die Antwort vieler Kinderärzte, wenn sie gefragt werden, wie oft ein Kindergartenkind pro Jahr unter einem Infekt leidet. Angesichts des vielen Arbeitnehmern zustehenden fünftägigen Sonderurlaubs für „vorübergehende Verhinderungen“ ist das eine hohe Anzahl an potentiellen, krankheitsbedingten Fehltagen. Allerdings kann dieser (nach Paragraph 616 des BGB gewährte) Sonderurlaub aus dem Arbeitsvertrag gestrichen werden. In der Regel ist er aber tarifvertraglich festgelegt. Da sich der Sonderurlaub allerdings nicht konkret auf die Krankheitstage von Kindern bezieht, sondern auch bei familiären Todesfällen oder der eigenen Hochzeit genutzt werden kann, gibt es auch keine Unterscheidung, ob Arbeitnehmer eines oder mehrere Kinder haben. Ein Fakt, der für Familien mit zwei oder mehr Kindern durchaus problematisch werden kann.

Kinderkrankengeld – Wenn es doch mal länger dauert

Reichen die fünf Tage Sonderurlaub aufgrund einer schwereren Erkrankung und einer fehlenden Betreuungsalternative nicht aus, so haben gesetzlich Versicherte die Möglichkeit Kinderkrankengeld zu erhalten. Dieses wird von den gesetzlichen Krankenkassen nach entsprechender Freistellung von der Arbeit für bis zu 20 Tage pro Jahr für Alleinerziehende bzw. 10 Tage pro Elternteil und Jahr bei zusammenlebenden Elternpaaren gezahlt. Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt derzeit 70 Prozent des Nettoeinkommens und wird nur dann geleistet, wenn ein ärztliches Attest vorliegt und keine andere Person die Betreuung des Kindes übernehmen kann. Weiterhin gilt die Möglichkeit des Kinderkrankengeldes nur für Eltern kranker Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Privatversicherte erhalten erst Kinderkrankengeld, wenn sie eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben.

Besser mit dem Arbeitgeber sprechen

Auch wenn die Lösung, sich bei länger andauernden Krankheitsphasen des Kindes selbst krankschreiben zu lassen, nahe liegt, sollte davon eher abgesehen werden. Solch ein Handeln kann unter Umständen zu einer Abmahnung oder sogar zur fristlosen Kündigung führen. Im Zeitalter der flexiblen Arbeitszeiten und Homeoffice-Möglichkeiten lassen sich oftmals gemeinsam mit dem Arbeitgeber Regelungen finden, die ein Weiterarbeiten auch bei längeren Krankheitsphasen zulassen. So ist beispielsweise auch ein Sammeln von Minusstunden möglichen, die dann nach überstandener Krankheit nachgearbeitet werden können. Einige Arbeitgeber bieten sogar Kinderbetreuung im Krankheitsfall an bzw. sind bereit gemeinsame Lösungen für solche Ausnahmesituationen zu finden.

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Sonderurlaub und Krankheitstage – Kind krank und nun? Bindehautentzündung, Magen-Darm-Grippe, Scharlach, starke Erkältung – die Liste der Krankheiten, die vor allen Dingen Kinder in der Kindergartenzeit treffen, ist lang.


Fünf Tage Sonderurlaub, ganz egal wie viel Kinder

Auch wenn sie oft nur wenige Tage andauern, fragen sich viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wie sie das organisatorisch und rechtlich regeln können. Ist ein Kind nämlich öfter krank, kann das unter Umständen zu Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber führen.

„Zehnmal mindestens.“ so lautet die Antwort vieler Kinderärzte, wenn sie gefragt werden, wie oft ein Kindergartenkind pro Jahr unter einem Infekt leidet. Angesichts des vielen Arbeitnehmern zustehenden fünftägigen Sonderurlaubs für „vorübergehende Verhinderungen“ ist das eine hohe Anzahl an potentiellen, krankheitsbedingten Fehltagen. Allerdings kann dieser (nach Paragraph 616 des BGB gewährte) Sonderurlaub aus dem Arbeitsvertrag gestrichen werden. In der Regel ist er aber tarifvertraglich festgelegt. Da sich der Sonderurlaub allerdings nicht konkret auf die Krankheitstage von Kindern bezieht, sondern auch bei familiären Todesfällen oder der eigenen Hochzeit genutzt werden kann, gibt es auch keine Unterscheidung, ob Arbeitnehmer eines oder mehrere Kinder haben. Ein Fakt, der für Familien mit zwei oder mehr Kindern durchaus problematisch werden kann.

Kinderkrankengeld – Wenn es doch mal länger dauert

Reichen die fünf Tage Sonderurlaub aufgrund einer schwereren Erkrankung und einer fehlenden Betreuungsalternative nicht aus, so haben gesetzlich Versicherte die Möglichkeit Kinderkrankengeld zu erhalten. Dieses wird von den gesetzlichen Krankenkassen nach entsprechender Freistellung von der Arbeit für bis zu 20 Tage pro Jahr für Alleinerziehende bzw. 10 Tage pro Elternteil und Jahr bei zusammenlebenden Elternpaaren gezahlt. Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt derzeit 70 Prozent des Nettoeinkommens und wird nur dann geleistet, wenn ein ärztliches Attest vorliegt und keine andere Person die Betreuung des Kindes übernehmen kann. Weiterhin gilt die Möglichkeit des Kinderkrankengeldes nur für Eltern kranker Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Privatversicherte erhalten erst Kinderkrankengeld, wenn sie eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben.

Besser mit dem Arbeitgeber sprechen

Auch wenn die Lösung, sich bei länger andauernden Krankheitsphasen des Kindes selbst krankschreiben zu lassen, nahe liegt, sollte davon eher abgesehen werden. Solch ein Handeln kann unter Umständen zu einer Abmahnung oder sogar zur fristlosen Kündigung führen. Im Zeitalter der flexiblen Arbeitszeiten und Homeoffice-Möglichkeiten lassen sich oftmals gemeinsam mit dem Arbeitgeber Regelungen finden, die ein Weiterarbeiten auch bei längeren Krankheitsphasen zulassen. So ist beispielsweise auch ein Sammeln von Minusstunden möglichen, die dann nach überstandener Krankheit nachgearbeitet werden können. Einige Arbeitgeber bieten sogar Kinderbetreuung im Krankheitsfall an bzw. sind bereit gemeinsame Lösungen für solche Ausnahmesituationen zu finden.

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