Wie reagieren, wenn das Kind etwas kaputtgemacht hat?

Wie reagieren, wenn das Kind etwas kaputtgemacht hat?

Kinder sind von Natur aus neugierig und können in ihrer Entdeckungsphase Dinge beschädigen. Das Gesetz sieht vor, dass Kinder unter sieben Jahren für Schäden nicht haftbar gemacht werden können. Bei Verkehrsunfällen gilt dies sogar bis zum zehnten Lebensjahr. Die Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Es empfiehlt sich, Kinder in die Haftpflichtversicherung der Eltern einzuschließen, um im Schadensfall abgesichert zu sein. Im Schadensfall sollten die Eltern ihre Versicherung informieren und gegebenenfalls den Sachverhalt klären. Es ist wichtig, Kinder über ihre Verantwortung aufzuklären und ihnen die Konsequenzen ihres Handelns zu erklären.

windeln.de Redaktion

Wir sind eine bunte Mischung aus erfahrenen Eltern, kreativen Köpfen und Fachleuten aus den Bereichen Erziehung und Gesundheit. Gemeinsam bringen wir regelmäßig spannende, informative und herzliche Inhalte zu Dir, um Deinen Familienalltag zu bereichern.

Alle Beiträge des Experten

Wie reagieren, wenn das Kind etwas kaputtgemacht hat?

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Eine spezielle Haftpflichtversicherung für Kinder gibt es nicht – dein Kind hat etwas kaputtgemacht – wer haftet? Wie sollst du mit der Situation umgehen? Besteht eine Möglichkeit, vorzubeugen? Gibt es einen Versicherungsschutz?


Wenn das Kind etwas kaputtgemacht hat

Schnell ist es passiert: Das Spielzeug eines anderen Kindes fliegt mit einem wütenden Aufschrei zu Boden und ist kaputt, im Geschäft rennt dein Kind versehentlich in ein Regal und das Porzellan geht zu Bruch, das Kabel vom Laptop des Nachbarn lockt daran zu ziehen, anschließend ist er unbrauchbar.

Ein anderes Kind fährt mit dem Dreirad gegen ein Auto, es hinterlässt Schrammen im Lack und eine Beule.

Kleine Kinder leben ihren Forscher- und Bewegungsdrang aus. Entstehen dabei Schäden, können sie nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Folglich sind die Eltern Ansprechpartner der Betroffenen.

Wann haften Eltern für ihre Kinder?

Kinder unter sieben Jahren können für Schäden, die sie angerichtet haben, nicht haftbar gemacht werden – so regelt es das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 828 Abs. 1 BGB). Bei Schäden im Straßenverkehr gilt das sogar bis zu einem Alter von zehn Jahren (§828 Abs. 2 BGB). Wenn das (minderjährige) Kind aber älter als 7 Jahre ist, kann unter Umständen die Einsichtsfähigkeit des Kindes eine Haftung für Schäden begründen (§ 828 Abs. 3 BGB). Maßgebend ist dann die Frage, ob das Kind selbst die Gefahr oder die Möglichkeit eines Schadens erkennen konnte.

Die logische Schlussfolgerung wäre, wenn die Kinder nicht haftbar sind/gemacht werden können, dass in einem solchen Fall die Eltern in der Pflicht sind oder deren Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen muss.

Aufsichtspflicht für Haftung der Eltern entscheidend

Das ist jedoch nicht pauschal der Fall: Auch die Eltern haften nach dem Gesetz nicht grundsätzlich für ihre Kinder. Dies kann aber dann anders sein, wenn sie ihre Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) gegenüber ihren Kindern verletzt haben.

Kaputte Brille durch Kind

Was Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten tun müssen, hängt vom Alter des Kindes, dessen Charakter, den Gefahrenquellen vor Ort sowie der konkreten Situation und damit immer vom Einzelfall ab. Maßgebend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern.

Wurde die Aufsichtspflicht verletzt und das Kind war unbeaufsichtigt, als es den Schaden verursacht hat, können die Eltern bzw. deren Versicherung in der Pflicht sein. Oftmals aber ersetzen die Eltern den Schaden aus Kulanz.

Das ist meist der Fall, wenn sie es sich mit Freunden nicht verscherzen möchten oder schlicht, weil ihnen der Vorfall unangenehm ist und sie sich für ihr Kind verantwortlich fühlen.

Haftpflichtversicherung für Kinder

Eine spezielle Haftpflichtversicherung für Kinder gibt es nicht. Wohl aber können deliktunfähige Kinder in die Haftpflichtversicherung der Eltern aufgenommen werden. Dazu gibt es spezielle Familientarife. Du musst dich also an deine Versicherung wenden und die Aufnahme deines Kindes explizit beantragen.

Die Kosten unterscheiden sich: Sie hängen einerseits von dem Tarif des Anbieters ab, unter anderem von der Deckungssumme und der Laufzeit.

Einige Versicherungsträger schließen deliktunfähige Kinder ohne Mehrkosten vollumfänglich ein, andere berechnen einen Aufpreis, wieder andere fordern im Schadensfall eine Selbstbeteiligung.

Achte in jedem Fall auf eine ausreichende Deckungssumme, die auch größere Sach- und Personenschäden abdeckt.

Hast du selbst keine Haftpflichtversicherung, ist es spätestens dann an der Zeit für einen Abschluss, sobald ein Kind im Haus lebt. Ein Tarifvergleich kann sich wie bei jeder Versicherung lohnen.

Muss ich zahlen, wenn mein Kind einen Schaden verursacht hat?

Hat dein Kind etwas kaputtgemacht, ist zu prüfen, ob du für den Schaden aufkommen musst. Daneben muss auch dein Kind lernen, in einem solchen Fall Verantwortung zu übernehmen. Ist es dazu alt genug, könnt ihr den Geschädigten zusammen aufsuchen und euch gemeinsam entschuldigen.

Verfügst du über einen entsprechenden Versicherungsschutz, solltest du den Anbieter umgehend informieren. Dieser prüft dann, inwieweit der Schaden ersetzt wird. Eltern ist es oft unangenehm, eine Verletzung der Aufsichtspflicht einzugestehen.

Bei Verletzung der Aufsichtspflicht muss Versicherung zahlen

War dies zum Zeitpunkt der Schadensverursachung der Fall, solltest du dich jedoch nicht schämen, dies auch anzugeben. Nur dann ist die Versicherung zur Schadensregulierung verpflichtet.

Ist sie das nicht, müssen per Gesetz auch die Eltern nicht dafür aufkommen, moralisch fühlen sie sich dennoch häufig verpflichtet.

Falsche Angaben sind allerdings nicht anzuraten. Im Zweifelsfall kann der Geschädigte per Gericht Schadensersatz einklagen. Dieses entscheidet dann unter Hinzuziehung eventueller Zeugen, ob du haftbar bist.

Wer haftet für ältere Kinder?

Auch Kinder über sieben beziehungsweise zehn Jahren können bei ihren Eltern mitversichert werden. Im Falle eines Schadens wird hier von Fall zu Fall geprüft, inwieweit Eltern zur Regulierung verpflichtet sind.

Hat zum Beispiel ein neunjähriges Kind versehentlich etwas kaputtgemacht und konnte den Schaden nicht vorhersehen, bist du nicht haftbar und auch deine Versicherung muss nichts bezahlen.

Hat es etwas mutwillig zerstört, wirst du zur Kasse gebeten und kannst dich entsprechend an deine Versicherung wenden – stets vorausgesetzt, dein Kind ist mitversichert.

Vorbeugen

Sinnvollerweise passt du auf, dass dein Kind kein fremdes Eigentum beschädigt oder zerstört. Kinder handeln jedoch oft unvorhersehbar und so schnell, dass du nicht rechtzeitig eingreifen kannst.

Du bist in einem solchen Fall deiner Aufsichtspflicht nachgekommen und musst kein schlechtes Gewissen haben. Allein aus moralischen Gesichtspunkten kannst du an der Schadensregulierung mitwirken.

Je älter dein Kind wird, umso mehr Verantwortung kann es übernehmen. Erkläre ihm frühzeitig und altersgerecht, dass es kein fremdes Eigentum beschädigen darf und welche Konsequenzen dies hat.

Es lässt sich kaum vermeiden, dass versehentlich mal etwas kaputtgeht. Mutwilliger Zerstörung kannst du hingegen durch die Erziehung entgegenwirken.

© Miredi – Fotolia.com

Fazit – Kinder machen gelegentlich etwas kaputt, das kann teuer werden
Kind in die Haftpflichtversicherung aufnehmen
auf ausreichenden Deckungsschutz achten
Zahlungsverpflichtung bei (deliktunfähigen) Kindern prüfen
Eltern sind nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht haftbar

windeln.de Redaktion

Wir sind eine bunte Mischung aus erfahrenen Eltern, kreativen Köpfen und Fachleuten aus den Bereichen Erziehung und Gesundheit. Gemeinsam bringen wir regelmäßig spannende, informative und herzliche Inhalte zu Dir, um Deinen Familienalltag zu bereichern.

Alle Beiträge des Experten

Unsere Ratgeber:

Eine spezielle Haftpflichtversicherung für Kinder gibt es nicht – dein Kind hat etwas kaputtgemacht – wer haftet? Wie sollst du mit der Situation umgehen? Besteht eine Möglichkeit, vorzubeugen? Gibt es einen Versicherungsschutz?


Wenn das Kind etwas kaputtgemacht hat

Schnell ist es passiert: Das Spielzeug eines anderen Kindes fliegt mit einem wütenden Aufschrei zu Boden und ist kaputt, im Geschäft rennt dein Kind versehentlich in ein Regal und das Porzellan geht zu Bruch, das Kabel vom Laptop des Nachbarn lockt daran zu ziehen, anschließend ist er unbrauchbar.

Ein anderes Kind fährt mit dem Dreirad gegen ein Auto, es hinterlässt Schrammen im Lack und eine Beule.

Kleine Kinder leben ihren Forscher- und Bewegungsdrang aus. Entstehen dabei Schäden, können sie nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Folglich sind die Eltern Ansprechpartner der Betroffenen.

Wann haften Eltern für ihre Kinder?

Kinder unter sieben Jahren können für Schäden, die sie angerichtet haben, nicht haftbar gemacht werden – so regelt es das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 828 Abs. 1 BGB). Bei Schäden im Straßenverkehr gilt das sogar bis zu einem Alter von zehn Jahren (§828 Abs. 2 BGB). Wenn das (minderjährige) Kind aber älter als 7 Jahre ist, kann unter Umständen die Einsichtsfähigkeit des Kindes eine Haftung für Schäden begründen (§ 828 Abs. 3 BGB). Maßgebend ist dann die Frage, ob das Kind selbst die Gefahr oder die Möglichkeit eines Schadens erkennen konnte.

Die logische Schlussfolgerung wäre, wenn die Kinder nicht haftbar sind/gemacht werden können, dass in einem solchen Fall die Eltern in der Pflicht sind oder deren Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen muss.

Aufsichtspflicht für Haftung der Eltern entscheidend

Das ist jedoch nicht pauschal der Fall: Auch die Eltern haften nach dem Gesetz nicht grundsätzlich für ihre Kinder. Dies kann aber dann anders sein, wenn sie ihre Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) gegenüber ihren Kindern verletzt haben.

Kaputte Brille durch Kind

Was Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten tun müssen, hängt vom Alter des Kindes, dessen Charakter, den Gefahrenquellen vor Ort sowie der konkreten Situation und damit immer vom Einzelfall ab. Maßgebend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern.

Wurde die Aufsichtspflicht verletzt und das Kind war unbeaufsichtigt, als es den Schaden verursacht hat, können die Eltern bzw. deren Versicherung in der Pflicht sein. Oftmals aber ersetzen die Eltern den Schaden aus Kulanz.

Das ist meist der Fall, wenn sie es sich mit Freunden nicht verscherzen möchten oder schlicht, weil ihnen der Vorfall unangenehm ist und sie sich für ihr Kind verantwortlich fühlen.

Haftpflichtversicherung für Kinder

Eine spezielle Haftpflichtversicherung für Kinder gibt es nicht. Wohl aber können deliktunfähige Kinder in die Haftpflichtversicherung der Eltern aufgenommen werden. Dazu gibt es spezielle Familientarife. Du musst dich also an deine Versicherung wenden und die Aufnahme deines Kindes explizit beantragen.

Die Kosten unterscheiden sich: Sie hängen einerseits von dem Tarif des Anbieters ab, unter anderem von der Deckungssumme und der Laufzeit.

Einige Versicherungsträger schließen deliktunfähige Kinder ohne Mehrkosten vollumfänglich ein, andere berechnen einen Aufpreis, wieder andere fordern im Schadensfall eine Selbstbeteiligung.

Achte in jedem Fall auf eine ausreichende Deckungssumme, die auch größere Sach- und Personenschäden abdeckt.

Hast du selbst keine Haftpflichtversicherung, ist es spätestens dann an der Zeit für einen Abschluss, sobald ein Kind im Haus lebt. Ein Tarifvergleich kann sich wie bei jeder Versicherung lohnen.

Muss ich zahlen, wenn mein Kind einen Schaden verursacht hat?

Hat dein Kind etwas kaputtgemacht, ist zu prüfen, ob du für den Schaden aufkommen musst. Daneben muss auch dein Kind lernen, in einem solchen Fall Verantwortung zu übernehmen. Ist es dazu alt genug, könnt ihr den Geschädigten zusammen aufsuchen und euch gemeinsam entschuldigen.

Verfügst du über einen entsprechenden Versicherungsschutz, solltest du den Anbieter umgehend informieren. Dieser prüft dann, inwieweit der Schaden ersetzt wird. Eltern ist es oft unangenehm, eine Verletzung der Aufsichtspflicht einzugestehen.

Bei Verletzung der Aufsichtspflicht muss Versicherung zahlen

War dies zum Zeitpunkt der Schadensverursachung der Fall, solltest du dich jedoch nicht schämen, dies auch anzugeben. Nur dann ist die Versicherung zur Schadensregulierung verpflichtet.

Ist sie das nicht, müssen per Gesetz auch die Eltern nicht dafür aufkommen, moralisch fühlen sie sich dennoch häufig verpflichtet.

Falsche Angaben sind allerdings nicht anzuraten. Im Zweifelsfall kann der Geschädigte per Gericht Schadensersatz einklagen. Dieses entscheidet dann unter Hinzuziehung eventueller Zeugen, ob du haftbar bist.

Wer haftet für ältere Kinder?

Auch Kinder über sieben beziehungsweise zehn Jahren können bei ihren Eltern mitversichert werden. Im Falle eines Schadens wird hier von Fall zu Fall geprüft, inwieweit Eltern zur Regulierung verpflichtet sind.

Hat zum Beispiel ein neunjähriges Kind versehentlich etwas kaputtgemacht und konnte den Schaden nicht vorhersehen, bist du nicht haftbar und auch deine Versicherung muss nichts bezahlen.

Hat es etwas mutwillig zerstört, wirst du zur Kasse gebeten und kannst dich entsprechend an deine Versicherung wenden – stets vorausgesetzt, dein Kind ist mitversichert.

Vorbeugen

Sinnvollerweise passt du auf, dass dein Kind kein fremdes Eigentum beschädigt oder zerstört. Kinder handeln jedoch oft unvorhersehbar und so schnell, dass du nicht rechtzeitig eingreifen kannst.

Du bist in einem solchen Fall deiner Aufsichtspflicht nachgekommen und musst kein schlechtes Gewissen haben. Allein aus moralischen Gesichtspunkten kannst du an der Schadensregulierung mitwirken.

Je älter dein Kind wird, umso mehr Verantwortung kann es übernehmen. Erkläre ihm frühzeitig und altersgerecht, dass es kein fremdes Eigentum beschädigen darf und welche Konsequenzen dies hat.

Es lässt sich kaum vermeiden, dass versehentlich mal etwas kaputtgeht. Mutwilliger Zerstörung kannst du hingegen durch die Erziehung entgegenwirken.

© Miredi – Fotolia.com

Fazit – Kinder machen gelegentlich etwas kaputt, das kann teuer werden
Kind in die Haftpflichtversicherung aufnehmen
auf ausreichenden Deckungsschutz achten
Zahlungsverpflichtung bei (deliktunfähigen) Kindern prüfen
Eltern sind nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht haftbar
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